Die Entwicklungsgeschichte des Handwerksmeisters begann bereits im Mittelalter und stellte als großer Befähigungsnachweis die höchste handwerkliche Qualifizierung dar.
Deren außerordentliche fachliche Kompetenz ging nicht nur weit über die Sachkunde und Erfahrung eines Handwerksmeisters hinaus, sondern setzte auch eine mehrjährige Berufserfahrung, ergänzt durch permanent absolvierte Weiterqualifizierungen, vereint in einer unabhängigen integren Person, voraus.
Da sowohl die Handwerkskammern, als auch die Industrie- und Handelskammern nur die Sachverständigen für gerichtliche Belange abdeckten, wuchs in Zeiten der Industrialisierung und mit Zunahme des Verkehrsaufkommens der Bedarf an weiteren Sachverständigen. Da die Anzahl der erforderlichen Sachverständigen überschaubar war, nahmen sich die Ministerien für Berufsausbildung der freien Sachverständigen nicht an.
Stattdessen bediente man sich der jeweiligen Berufsverbände, die sich fortan auf die Fahne schrieben, das vorhandene Berufsbild umzusetzen.
Bereits 1982 wurde der VKS „Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.“ gegründet und nahm sofort eine entscheidende Rolle bei der zwingend erforderlichen Qualifizierung und Überwachung von Sachverständigen ein, wodurch das Berufsbild des unabhängigen und anerkannten Sachverständigen gewährleistet werden konnte. Somit konnten die Kfz-Sachverständige in den außergerichtlichen Bereichen die Qualifizierungsvoraussetzungen erfüllen, welche für das Erstellen von Gutachten erforderlich waren und sind.
Durch den ansteigenden Bedarf an weiteren Sachverständigen begannen bereits vor Jahrzenten die Bemühungen, das Berufsbild weiter zu verbessern und einheitlich zu definieren.
Allein der Verkehrsgerichtstag bemühte sich 1985, 2003, 2012 und 2015 darum, die politische Ebene dafür zu gewinnen, diesen Part endlich zu übernehmen.
Das nahezu identische Berufsbild der Sachverständigen spiegelt sich aktuell in den Verbänden VKS – Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V., BVSK – Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., BVK – Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V., b.v.s. Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., den durch DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen wie ZAK und IfS sowie dem MAS – Münchner Arbeitskreis für Straßenfahrzeuge e.V. sowie dem VDI – Verein Deutscher Ingenieure e.V., wieder.
die Identifikation mit dem Beruf
die geistige und körperliche Eignung
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Unbescholtenheit und keine Vorstrafen
entsprechende Fahrerlaubnis
Allgemeine Bildungsvoraussetzungen: mindestens Qualifikationsniveau 6 gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen und ausreichende Dokumentations- und Leistungskenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Sprachniveau GER C1 zum Erstellen wissenschaftlicher Texte
Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulung/Ausbildung zum Sachverständigen für Fahrzeugschäden und -bewertung ist gemäß dieser Richtlinie eine abgeschlossene Meister-/Technikerausbildung im Bereich Fahrzeugtechnik, Karosseriebau, Kfz-Lackiertechnik inkl. Kfz-Technikmodul oder ein abgeschlossenes Studium als Diplomingenieur (FH, BA) oder Bachelor der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik, Physik oder vergleichbarer Studiengänge oder Ausbildungen.
Wenn nach entsprechender Weiterbildung und Berufsjahren die erforderliche Prüfung mit Erfolg absolviert wurde, steht der Erstellung von Gutachten nichts im Wege und erfüllt das Berufsbild des Kfz-Sachverständigen, solange dieser jährlich die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgreich umsetzt und nachweist.
Dies deckt sich mit der uns bekannten Rechtsauffassung der Justiz.
Um aktuell den vielen Anfragen und Auskünften gerecht werden können, wurden die internen und externen umfangreichen Informationen und Fakten, welche bereits ursächlich für die Verbandsgründung 1982 waren, in einige auf die Fragen abgestimmten Themenbereiche reduziert und in nachfolgender Liste zur Verfügung gestellt.
(Ausarbeitung befindet sich im Aufbau)
Was ist ein Gutachten, wann darf es sich „Gutachten“ nennen?
Für welche Sachverständige sind die Sachverständigen-Honorartableaus angedacht?
Risiken: Schadenersatz, wenn vorsätzlich unqualifizierte oder keine Sachverständigen, bzw. Laien, Gutachten erstellen.
Risiken: Tatbestand. Unterlassene Aufklärung gegenüber dem Geschädigten (Auftraggeber), über mögliche Risiken und Folgen bei Auftragsannahme durch einen unqualifizierten Sachverständigen konkludent zur Aufklärungspflicht über die Folgen eines überhöhten Honorars gegenüber des Geschädigten (Auftraggeber)
Einschätzung und Darstellung der Folgen für einen Geschädigten, welcher einen unqualifizierten SV in Unwissenheit beauftragt hat.
Stichwort „Persönliche Inaugenscheinnahme“: Warum ist die persönliche Inaugenscheinnahme durch einen qualifizierten Sachverständigen zwingend erforderlich?